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Statuten
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Statuten EXTRO «Vereinigung Blasenexstrophie»
I. Name
Art.1 Unter dem Namen "Vereinigung Blasenextrophie" besteht am jeweiligen
Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin ein Verein gemäss Art.
60ff ZGB.
II. Ziele
Art.2 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss, den Informationsaustausch und
die Unterstützung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten
von Kindern, die mit Blasenextrophie geboren wurden, deren Eltern und Familien
sowie weiteren Interessierten.
III. Mitgliederbeitrag
Art.3 Die finanziellen Mittel zur Förderung des Vereinszweckes werden
durch Mitgliederbeiträge und Spenden beschafft.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beläuft sich auf maximal Fr. 50.--
und wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Pro Familie wird
ein Mitgliederbeitrag erhoben.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. Mitglieder
Art.4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der
endgültige Entscheid von der Vereinsversammlung zu treffen ist.
V. Haftung Art.5 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Organe Art.6 Organe des Vereines sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
VII. Vereinsversammlung Art.7 Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch
schriftliche Einladung, die mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen.
Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Ausserordentliche
Vereinsversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn
1/5 der Mitglieder es verlangt.
Anträge an die Vereinsversammlung, die mindestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung
schriftlich dem Vorstand eingereicht wurden, sind auf die Traktandenliste zu
setzen.
Art.8 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident / die
Präsidentin. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art.9 Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
b) Abnahme der Jahresrechnung,
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
Art.10 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem
Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident
/ die Präsidentin.
VIII. Vorstand Art.11 Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung
für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung
wählt den Präsidenten / die Präsidentin und den Aktuar / die
Aktuarin, die für den Verein einzelzeichnungsberechtigt sind.
Art.12 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn
nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
IX. Auflösung Art.13 Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen
einer anderen gemeinnützigen Institution ähnlichen Charakters zu.
Art.14 Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. März 2001
genehmigt und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin : Dominique Andermatt
Die Aktuarin : Chantal Gacond